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Gleichstellungsantrag (Schwerbehinderung)

EINLEITUNG

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Wurde bei Ihnen ein Grad der Behinderung von 30 oder mehr festgestellt, können Sie auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen angewendet – mit Ausnahme des Anspruchs auf den Zusatzurlaub.

ZUSTAENDIG

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

VORAUSSETZUNG

Eine Gleichstellung ist dann möglich, wenn Sie infolge Ihrer Behinderung (GdB 30 oder 40) ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden, erlangen oder Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten können.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch

  • behinderte Jugendliche und
  • behinderte junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen,

auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.

ABLAUF

Den Antrag können Sie bei der Agentur für Arbeit formlos stellen.

UNTERLAGEN

  • Feststellungsbescheid des Landratsamtes (früher: Versorgungsamt) oder sonstigen Bescheid über Ihren Grad der Behinderung
  • behinderte Jugendliche und junge Erwachsene: Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

RECHTSGRUNDLAGE

§ 68 Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)